Ordentliche Hauptversammlung 2024 der

IONOS Group SE, Montabaur

am Mittwoch, den 15. Mai 2024, ab 11.00 Uhr

in der Alten Oper, Opernplatz 1, Mozartsaal, 60313 Frankfurt am Main

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG

Die Einberufung der Hauptversammlung enthält Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (nachfolgend "SE-VO"), § 50 Abs. 2 SE- Ausführungsgesetz (nachfolgend: "SEAG"), §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 Aktiengesetz (nachfolgend "AktG"); nachfolgende Angaben enthalten weitergehende Erläuterungen dieser Regelungen. Einige der maßgeblichen Gesetzestexte sind jeweils am Ende dieser Hinweise abgedruckt mit Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Einladung. Über Einzelheiten der hier erläuterten Aktionärsrechte bestehen unterschiedliche rechtliche Auffassungen, die im Rahmen dieser Erläuterungen nicht vollständig wiedergegeben werden können. Den Aktionären wird empfohlen, in

Zweifelsfällen

Rechtsrat

einzuholen.

Erweiterung der Tagesordnung (§ 122 Abs. 2 AktG, Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG)

Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5% des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (Letzteres entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Dieses Quorum ergibt sich aus Art. 56 Satz 3 SE-VO in Verbindung mit

  • 50 Abs. 2 SEAG. Die im Fall einer deutschen Aktiengesellschaft gemäß § 122 Abs. 1 AktG geltende Mindesthaltedauer von 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens und bis zur Entscheidung des Vorstands gilt für die Aktionäre der Gesellschaft nicht (Art. 56 SE-VO in Verbindung mit § 50 Abs. 2 SEAG). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Ergänzungsanträge nebst Begründung oder Beschlussvorlagen müssen mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis zum Ablauf des 14. April 2024, 24.00 Uhr (MESZ), dem Vorstand der Gesellschaft unter der in der Einberufung angegebenen Adresse

IONOS Group SE

Investor Relations Elgendorfer Straße 57 56410 Montabaur

E-mail:investor-relations@ionos-group.com (unter Hinzufügung des Namens und mit qualifizierter elektronischer Signatur)

schriftlich oder in elektronischer Form nach § 126a BGB (d.h. unter Hinzufügung

des Namens und mit qualifizierter elektronischer Signatur) zugegangen sein. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden, sofern sie nicht schon mit der Einberufung bekanntgemacht wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und über geeignete Medien europaweit verbreitet sowie auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.ionos-group.com/de/ im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung/2024 zugänglich gemacht (§§ 121 Abs. 4 und 4a, 124 Abs. 1 AktG). Die geänderte Tagesordnung wird nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt. Die gleiche Mitteilung hat der Vorstand den zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung im Aktienregister Eingetragenen zu machen sowie den Aktionären und Intermediären, die die Mitteilung verlangt haben, und den Vereinigungen von Aktionären, die die Mitteilung verlangt oder die in der letzten Hauptversammlung Stimmrechte ausgeübt haben (§ 125 Abs. 2 AktG).

Diesen Aktionärsrechten liegen folgende Regelungen der SE-VO, des SEAG und des Aktiengesetzes zugrunde (der Text von § 125 Abs. 1 und 2 AktG ist unten bei den Erläuterungen zu § 127 AktG abgedruckt):

Art. 56 SE-VO

Die Ergänzung der Tagesordnung für eine Hauptversammlung durch einen oder mehrere Punkte kann von einem oder mehreren Aktionären beantragt werden, sofern sein/ihr Anteil am gezeichneten Kapital mindestens 10 % beträgt. Die Verfahren und Fristen für diesen Antrag werden nach dem einzelstaatlichen Recht des Sitzstaats der SE oder, sofern solche Vorschriften nicht vorhanden sind, nach der Satzung der SE festgelegt. Die Satzung oder das Recht des

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Sitzstaats können unter denselben Voraussetzungen, wie sie für Aktiengesellschaften gelten, einen niedrigeren Prozentsatz vorsehen

  • 50 SEAG (Auszug)
    1. Die Ergänzung der Tagesordnung für eine Hauptversammlung durch einen oder mehrere Punkte kann von einem oder mehreren Aktionären beantragt werden, sofern sein oder ihr Anteil 5 Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreicht.
  • 121 AktG (Auszug)
    1. Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einberufen werden, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt; der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung. Die Mitteilung an die im Aktienregister Eingetragenen genügt.

(4a) Bei börsennotierten Gesellschaften, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben haben oder welche die Einberufung den Aktionären nicht unmittelbar nach Absatz 4 Satz 2 übersenden, ist die Einberufung spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung solchen Medien zur Veröffentlichung zuzuleiten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.

    1. Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist bestimmen.
  • 122 AktG (Auszug)
    1. Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am

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Grundkapital knüpfen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.

    1. In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen, verlangen, daß Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen im Sinne des Satzes 1 muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage, bei börsennotierten Gesellschaften mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.
  • 124 AktG (Auszug)
    1. Hat die Minderheit nach § 122 Abs. 2 verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, so sind diese entweder bereits mit der Einberufung oder andernfalls unverzüglich nach Zugang des Verlangens bekannt zu machen. § 121 Abs. 4 gilt sinngemäß; zudem gilt bei börsennotierten Gesellschaften § 121 Abs. 4a entsprechend. Bekanntmachung und Zuleitung haben dabei in gleicher Weise wie bei der Einberufung zu erfolgen.
  • 70 AktG

Ist die Ausübung von Rechten aus der Aktie davon abhängig, dass der Aktionär während eines bestimmten Zeitraums Inhaber der Aktie gewesen ist, so steht dem Eigentum ein Anspruch auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut, ein Wertpapierinstitut oder ein nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes tätiges Unternehmen gleich. Die Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich, von seinem Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung nach § 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes über Bausparkassen erworben hat.

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Gegenanträge und Wahlvorschläge (§§ 126, 127 AktG)

Gegenanträge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 AktG

Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung Gegenanträge gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung zu stellen.

Gegenanträge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis zum Ablauf des 30. April 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen zugänglich zu machenden Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter http://www.ionos-group.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2024.html im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung/2024 zugänglich gemacht (vgl. § 126 Abs. 1 Satz 3 AktG).

In § 126 Abs. 2 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen etwaige Begründung nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Eine Begründung braucht insbesondere nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Stellen mehrere Aktionäre Gegenanträge zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung, so kann der Vorstand die Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenfassen (§ 126 Abs. 3 AktG).

Für die Übermittlung von Gegenanträgen nebst einer etwaigen Begründung ist folgende Adresse ausschließlich maßgeblich:

IONOS Group SE

Investor Relations Elgendorfer Straße 57 56410 Montabaur

E-mail:investor-relations@ionos-group.com

Gegenanträge sind nur dann vom Versammlungsleiter zu beachten, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen

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Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft bleibt unberührt.

Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 127 AktG

Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder zur Wahl von Abschlussprüfern zu machen, soweit Gegenstand der Tagesordnung eine Wahl ist (nachfolgend als "Wahlvorschläge" bezeichnet).

Wenn der Aktionär wünscht, dass Wahlvorschläge durch die Gesellschaft vor der Hauptversammlung zugänglich gemacht werden, muss er die nachfolgend erläuterten Voraussetzungen von § 127 AktG einhalten. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen nicht begründet zu werden. Zugänglich zu machende Wahlvorschläge von Aktionären müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung angegebenen Adresse:

IONOS Group SE

Investor Relations Elgendorfer Straße 57 56410 Montabaur

Email: investor-relations@ionos-group.com

bis zum Ablauf des 30. April 2024, 24.00 Uhr (MESZ) mit dem Namen des Aktionärs zugehen. Zugänglich zu machende Wahlvorschläge werden unverzüglich einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.ionos-group.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2024.html im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung/2024 zugänglich gemacht.

Wahlvorschläge von Aktionären brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden

  1. soweit sich der Vorstand dadurch strafbar machen würde,
  2. wenn der Wahlvorschlag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde,
  3. wenn eine dem Wahlvorschlag beigegebene Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält; in diesem Fall wird der Vorstand über eine Veröffentlichung des Wahlvorschlags ohne Begründung entscheiden,
  4. wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder

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5. wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Wahlvorschlag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen.

Soweit der Wahlvorschlag begründet ist, braucht die Begründung nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Die dargelegten Ausnahmen vom Erfordernis des Zugänglichmachens ergeben sich aus § 127 AktG in Verbindung mit § 126 Abs. 2 AktG. Die weiteren, in § 126 Abs. 2 Nr. 4 und 5 AktG geregelten Ausnahmen sind nach der Rechtsauffassung des Vorstands auf Wahlvorschläge nicht anwendbar. Nach anderer Auffassung kommt eine eingeschränkte Anwendung dieser Ausnahmen in Betracht.

Ferner braucht der Vorstand Wahlvorschläge von Aktionären nicht zugänglich zu machen, wenn sie nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Kandidaten, bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die Firma und den Sitz, enthalten (§ 127 Satz 3 AktG, § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG). Bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern braucht der Vorstand Wahlvorschläge von Aktionären nicht zugänglich zu machen, soweit sie keine Angaben zur Mitgliedschaft der Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten; Angaben zur Mitgliedschaft der Kandidaten in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden (§ 127 Satz 3 AktG, § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG).

Stellen mehrere Aktionäre Wahlvorschläge zu derselben Wahl, so kann der Vorstand die Wahlvorschläge sowie etwaige Begründungen zusammenfassen (§ 127 Satz 1 AktG, § 126 Abs. 3 AktG).

Es wird darauf hingewiesen, dass Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht zugegangen sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Anträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt unberührt.

Diesen Aktionärsrechten (Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären) liegen folgende gesetzliche Regelungen zugrunde:

§ 126 AktG (Auszug)

  1. Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung sind den in § 125 Abs. 1 bis 3 genannten

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Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Bei börsennotierten Gesellschaften hat das Zugänglichmachen über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 125 Abs. 3 gilt entsprechend.

  1. Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden,
    1. soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,
    2. wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluß der Hauptversammlung führen würde,
    3. wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält,
    4. wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 zugänglich gemacht worden ist,
    5. wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat,
    6. wenn der Aktionär zu erkennen gibt, daß er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder
    7. wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von

ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen.

Die Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5 000 Zeichen beträgt.

  1. Stellen mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlußfassung Gegenanträge, so kann der Vorstand die Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenfassen.
  2. […] (Virtuelle Hauptversammlung)

§ 127 AktG (Auszug)

Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlußprüfern gilt § 126 sinngemäß. Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Absatz 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5 enthält. […]

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  • 124 AktG (Auszug)
    1. Zu jedem Gegenstand der Tagesordnung, über den die Hauptversammlung beschließen soll, haben der Vorstand und der Aufsichtsrat, zur Beschlussfassung nach § 120a Absatz 1 Satz 1 und zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Prüfern nur der Aufsichtsrat, in der Bekanntmachung Vorschläge zur Beschlußfassung zu machen. Bei Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind, ist der Vorschlag des Aufsichtsrats zur Wahl des Abschlussprüfers auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses zu stützen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Hauptversammlung bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 6 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes an Wahlvorschläge gebunden ist, oder wenn der Gegenstand der Beschlußfassung auf Verlangen einer Minderheit auf die Tagesordnung gesetzt worden ist. Der Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern hat deren Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort anzugeben. Hat der Aufsichtsrat auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so bedürfen Beschlüsse des Aufsichtsrats über Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nur der Mehrheit der Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre; § 8 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes bleibt unberührt.
  • 125 AktG
  1. Der Vorstand einer Gesellschaft, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben hat, hat die Einberufung der Hauptversammlung mindestens 21 Tage vor derselben wie folgt mitzuteilen:
    1. den Intermediären, die Aktien der Gesellschaft verwahren,
    2. den Aktionären und Intermediären, die die Mitteilung verlangt haben, und
    3. den Vereinigungen von Aktionären, die die Mitteilung verlangt haben oder die in der letzten Hauptversammlung Stimmrechte ausgeübt haben.

Der Tag der Mitteilung ist nicht mitzurechnen. Ist die Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 zu ändern, so ist bei börsennotierten Gesellschaften die geänderte Tagesordnung mitzuteilen. In der Mitteilung ist auf die Möglichkeiten der Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, hinzuweisen. Bei börsennotierten Gesellschaften sind einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beizufügen; Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren inund ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden.

  1. Die gleiche Mitteilung hat der Vorstand einer Gesellschaft, die Namensaktien ausgegeben hat, den zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung im Aktienregister

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Eingetragenen zu machen sowie den Aktionären und Intermediären, die die Mitteilung verlangt haben, und den Vereinigungen von Aktionären, die die Mitteilung verlangt oder die in der letzten Hauptversammlung Stimmrechte ausgeübt haben.

  1. Jedes Aufsichtsratsmitglied kann verlangen, daß ihm der Vorstand die gleichen Mitteilungen übersendet.
  2. Jedem Aufsichtsratsmitglied und jedem Aktionär sind auf Verlangen die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse mitzuteilen.
  3. Für Inhalt und Format eines Mindestgehaltes an Informationen in den Mitteilungen gemäß Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212. § 67a Absatz 2 Satz 1 gilt für die Absätze 1 und 2 entsprechend. Bei börsennotierten Gesellschaften sind die Intermediäre, die Aktien der Gesellschaft verwahren, entsprechend den §§ 67a und 67b zur Weiterleitung und Übermittlung der Informationen nach den Absätzen 1 und 2 verpflichtet, es sei denn, dem Intermediär ist bekannt, dass der Aktionär sie von anderer Seite erhält. Das Gleiche gilt für nichtbörsennotierte Gesellschaften mit der Maßgabe, dass die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 nicht anzuwenden sind.

Fragerecht der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten

In der Hauptversammlung ist jedem Aktionär oder Aktionärsvertreter auf Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der IONOS Group SE zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Sie betrifft auch die Lage des IONOS Group SE- Konzerns und der in den IONOS Group SE-Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Darüber hinaus ist der Versammlungsleiter zu verschiedenen Leitungs- und Ordnungsmaßnahmen in der Hauptversammlung berechtigt. Hierzu gehört auch die zeitliche angemessene Beschränkung des Rede- und Fragerechts nach § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 17 Ziff. 3 der Satzung der IONOS Group SE.

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