Aktualisierter Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 7

7. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungsvertrags mit der Burda Digital SE

Die Gesellschaft als beherrschtes Unternehmen beabsichtigt mit der Burda Digital SE mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 240850, als herrschendem Unternehmen einen Beherrschungsvertrag abzuschließen.

Der Beherrschungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit neben der Zustimmung der Hauptversammlung der HolidayCheck Group AG auch der Zustimmung der Hauptversammlung der Burda Digital SE. Die Hauptversammlung der Burda Digital SE wird dem Beherrschungsvertrag voraussichtlich am 24. Mai 2023 zustimmen.

Der in der aktualisierten Fassung vom 24. Mai 2023 aufgestellte Entwurf des Beherrschungsvertrags hat den folgenden Wortlaut:

"Beherrschungsvertrag

zwischen

Burda Digital SE

mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München

unter HRB 240850

- nachfolgend "Burda Digital" -

und

HolidayCheck Group AG

mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München

unter HRB 133680

- nachfolgend "HolidayCheck" -

1. Leitung

1.1 HolidayCheck unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Burda Digital. Burda Digital ist demgemäß berechtigt, dem Vorstand der HolidayCheck hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft sowohl allgemeine als auch auf den Einzelfall bezogene Weisungen zu erteilen. Burda Digital ist auch berechtigt, Weisungen in Bezug auf die Aufstellung des Jahresabschlusses der HolidayCheck zu erteilen.

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  1. Der Vorstand der HolidayCheck ist verpflichtet, Weisungen der Burda Digital nach Ziffer 1.1 dieses Vertrags in Übereinstimmung mit § 308 AktG zu befolgen.
  2. Eine Weisung, diesen Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beenden, darf nicht erteilt werden.
  3. Weisungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB) oder sind, sofern sie mündlich erteilt werden, unverzüglich zu Dokumentationszwecken in Textform zu betätigen.

2. Auskunftsrecht

  1. Burda Digital ist jederzeit berechtigt, sämtliche Geschäftsunterlagen der HolidayCheck einzusehen.
  2. Der Vorstand der HolidayCheck ist verpflichtet, der Burda Digital jederzeit alle verlangten Auskünfte über sämtliche rechtlichen, geschäftlichen oder organisatorischen Angelegenheiten der HolidayCheck zu geben.
  3. Unbeschadet der vorstehend vereinbarten Rechte ist HolidayCheck verpflichtet, Burda Digital laufend über die geschäftliche Entwicklung, insbesondere über wesentliche Geschäftsvorfälle laufend zu informieren.

3. Verlustübernahme

  1. Burda Digital ist nach § 302 Abs. 1 AktG in dessen jeweils gültiger Fassung zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags der HolidayCheck verpflichtet. Die Vorschrift des § 302 AktG ist in ihrer Gesamtheit in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
  2. Die Verpflichtung zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags der HolidayCheck besteht erstmals für das gesamte Geschäftsjahr der HolidayCheck, in dem dieser Vertrag nach Ziffer 6.2 dieses Vertrags wirksam wird. Die Verpflichtung wird jeweils am Ende eines Geschäftsjahres der HolidayCheck fällig.
  3. Bei Beendigung dieses Vertrags während eines Geschäftsjahres der HolidayCheck, insbesondere im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund, ist Burda Digital zur Übernahme desjenigen Fehlbetrags der HolidayCheck verpflichtet, wie er sich aus einer auf den Tag des Wirksamwerdens der Beendigung zu erstellenden Stichtagsbilanz ergibt.

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4. Ausgleich

  1. Burda Digital garantiert den außenstehenden Aktionären der HolidayCheck für die Dauer dieses Vertrags die Zahlung eines bestimmten jährlichen Gewinnanteils je Stückaktie der HolidayCheck gemäß Ziffer 4.2 dieses Vertrags als angemessenen
    Ausgleich ("Garantiedividende"), erstmals für das Geschäftsjahr der
    HolidayCheck, in dem dieser Vertrag gemäß Ziffer 6.2 dieses Vertrags wirksam wird. Soweit die für ein Geschäftsjahr der HolidayCheck gezahlte Dividende (einschließlich etwaiger Abschlagszahlungen) je Stückaktie der HolidayCheck hinter der Garantiedividende zurückbleibt, wird Burda Digital jedem außenstehenden Aktionär der HolidayCheck den entsprechenden Differenzbetrag je Stückaktie der HolidayCheck ausgleichen.
  2. Die Garantiedividende beträgt für jede Stückaktie der HolidayCheck mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von jeweils EUR 1,00 (jede einzelne eine
    "HolidayCheck-Aktie"und zusammen "HolidayCheck-Aktien")brutto EUR 0,22 für jedes volle Geschäftsjahr der HolidayCheck ("Bruttoausgleichsbetrag"), abzüglich des Betrags etwaiger Körperschaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden
    Steuersatz ("Nettoausgleichsbetrag"), wobei dieser Abzug nur auf den Teil des
    Bruttoausgleichsbetrags vorzunehmen ist, der sich auf die der deutschen Körperschaftsteuer unterliegenden Gewinne von HolidayCheck bezieht. Nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages entfällt keine positive steuerliche Bemessungsgrundlage auf Deutschland, so dass der Nettoausgleichsbetrag dem Bruttoausgleichsbetrag entspricht und sich damit eine Garantiedividende in Höhe von EUR 0,22 je HolidayCheck-Aktie für jedes volle Geschäftsjahr der HolidayCheck ergibt. Klarstellend wird vereinbart, dass, soweit gesetzlich vorgeschrieben, anfallende Quellensteuern (z.B. Kapitalertragssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag) vom Nettoausgleichsbetrag einbehalten werden.
  3. Ausgleichsleistungen werden am dritten Geschäftstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der HolidayCheck für das abgelaufene Geschäftsjahr der HolidayCheck, jedoch spätestens acht Monate nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres der HolidayCheck fällig.
  4. Endet dieser Vertrag während eines laufenden Geschäftsjahres der HolidayCheck oder bildet die HolidayCheck während des Zeitraums, für den die Verpflichtung zur Verlustübernahme gemäß Ziffer 3 dieses Vertrages gilt, ein Rumpfgeschäftsjahr, so vermindert sich die Garantiedividende für dieses Geschäftsjahr zeitanteilig.

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  1. Im Falle einer Erhöhung des Grundkapitals der HolidayCheck aus Gesellschaftsmitteln gegen Ausgabe neuer Aktien vermindert sich der Bruttoausgleichsbetrag je HolidayCheck-Aktie in dem Maße, dass der Gesamtbetrag des Bruttoausgleichsbetrags unverändert bleibt. Wird das Grundkapital der HolidayCheck durch Bar- und/oder Sacheinlagen erhöht, gelten die Rechte aus dieser Ziffer 4 auch für die von außenstehenden Aktionären bezogenen Aktien aus der Kapitalerhöhung. Der Beginn der Berechtigung aus den neu ausgegebenen Aktien nach dieser Ziffer 4 korrespondiert mit dem von HolidayCheck bei Ausgabe der neuen Aktien festgesetzten Zeitpunkt der Gewinnanteilsberechtigung.
  2. Falls ein Spruchverfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz ("SpruchG") eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere Garantiedividende festsetzt, können die außenstehenden Aktionäre, auch wenn sie bereits nach Maßgabe von Ziffer 5 dieses Vertrags abgefunden wurden, eine entsprechende Ergänzung der von ihnen bereits aufgrund der Garantiedividende erhaltenen Leistungen verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre, auch wenn sie bereits nach Maßgabe von Ziffer 5 dieses Vertrags abgefunden wurden, gleichgestellt, wenn sich Burda Digital gegenüber einem außenstehenden Aktionär der HolidayCheck in einem gerichtlichen Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Spruchverfahrens zu einer höheren Garantiedividende verpflichtet.

5. Abfindung

  1. Burda Digital verpflichtet sich, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der HolidayCheck dessen HolidayCheck-Aktien gegen eine Barabfindung ("Abfindung") in Höhe von EUR 3,21 je HolidayCheck-Aktie zu erwerben.
  2. Die Verpflichtung der Burda Digital zum Erwerb der HolidayCheck-Aktien nach Ziffer 5.1. dieses Vertrags ist befristet. Die Frist endet zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens dieses Vertrags im Handelsregister des Sitzes der HolidayCheck nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist. Eine Verlängerung der Frist nach § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG wegen eines Antrags auf Bestimmung der angemessenen Ausgleichszahlung oder der angemessenen Abfindung durch das in § 2 SpruchG bestimmte Gericht bleibt unberührt; in diesem

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Fall endet die Frist zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.

  1. Falls bis zum Ablauf der in Ziffer 5.2 dieses Vertrages genannten Frist das Grundkapital der HolidayCheck aus Gesellschaftsmitteln gegen Ausgabe neuer Aktien erhöht wird, vermindert sich die Abfindung je HolidayCheck Aktie in dem Maße, dass der Gesamtbetrag der Abfindung unverändert bleibt. Wird das Grundkapital der HolidayCheck bis zum Ablauf der in Ziffer 5.2 dieses Vertrages genannten Frist durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen erhöht, gelten die Rechte aus dieser Ziffer 5 auch für die von außenstehenden Aktionären der HolidayCheck bezogenen Aktien aus dieser Kapitalerhöhung.
  2. Die Übertragung der HolidayCheck-Aktien gegen Abfindung ist für die außenstehenden Aktionäre der HolidayCheck kostenfrei, soweit sie über ein inländisches Wertpapierdepot verfügen.
  3. Falls ein Spruchverfahren nach dem SpruchG eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere Abfindung festsetzt, können die außenstehenden Aktionäre, auch wenn sie bereits abgefunden wurden, eine entsprechende Ergänzung der Abfindung verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre, auch wenn sie bereits abgefunden wurden, gleichgestellt, wenn sich Burda Digital gegenüber einem außenstehenden Aktionär der HolidayCheck in einem gerichtlichen Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Spruchverfahrens zu einer höheren Abfindung verpflichtet.

6. Wirksamwerden

  1. Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlungen der HolidayCheck und der Burda Digital.
  2. Dieser Vertrag wird mit Eintragung seines Bestehens in das Handelsregister des Sitzes der HolidayCheck wirksam. Er gilt bezüglich der Verpflichtung zur Verlustübernahme nach Ziffer 3 dieses Vertrags rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahres der HolidayCheck, in dem der Vertrag durch Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der HolidayCheck wirksam wird.

7. Vertragsdauer, Kündigung

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HolidayCheck Group AG published this content on 05 June 2023 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 05 June 2023 07:30:01 UTC.