Statuten

der

Elma Electronic AG

Version gemäss den Anträgen des Verwaltungsrates

an die Generalversammlung vom 13. April 2023

  1. Name, Sitz, Dauer und Zweck der Gesellschaft

Art. 1

Unter der Firma

Elma Electronic AG

Elma Electronic SA

Elma Electronic Ltd

besteht mit Sitz in Wetzikon, Kanton Zürich, mit unbeschränkter Dauer eine Aktiengesellschaft gemäss den Artikeln 620 ff OR.

Art. 2

Die Gesellschaft bezweckt die Planung, die Forschung, die Entwicklung, die Herstellung, den Unterhalt, die Erbringung von Dienstleistungen und den Handel auf dem Gebiet der Elektronik und Elektromechanik.

Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, sich an anderen Unternehmungen im In- und Ausland beteiligen oder solche finanzieren, gleichartige oder verwandte Unternehmungen gründen oder erwerben. Sie kann Lizenzen erwerben und vergeben, Vertretungen übernehmen sowie alle Geschäfte tätigen und Verträge abschliessen, die mit dem Gesellschaftszweck in Verbindung stehen und zu dessen Förderung als nützlich erscheinen. Die Gesellschaft kann Grundeigentum im In- und Ausland erwerben.

  1. Aktienkapital

Art. 3

Das Aktienkapital der Gesellschaft beträgt Fr. 2'513'412.-- und ist eingeteilt in 228'492 voll liberierte Namenaktien von je Fr. 11.-- Nennwert.

Art. 4

Die Aktionäre können von der Gesellschaft die Ausstellung einer Bescheinigung über die in ihrem Eigentum stehenden Aktien verlangen. Sie haben jedoch keinen Anspruch auf Druck oder Auslieferung von Urkunden für Aktien. Die Gesellschaft kann demgegenüber jederzeit Urkunden für Aktien drucken und ausliefern. Dabei kann die Gesellschaft in jedem Falle Globalurkunden über eine Mehrzahl von Aktien ausgeben. Die Globalurkunde steht im Miteigentum der daran Beteiligten, und zwar im Verhältnis ihrer Beteiligung. Die Urkunden tragen die faksimilierte Unterschrift des Verwaltungsratspräsidenten der Gesellschaft.

Seite 2

Die Gesellschaft kann nicht verurkundete Aktien in einem separaten Buch (Wertrechtebuch) eintragen, in welchem Anzahl und Stückelung der nicht verurkundeten Aktien sowie Namen und Adresse der Aktionäre festgehalten werden. Mit dem Eintrag im Wertrechtebuch werden nicht verurkundete Aktien zu Wertrechten. Das Wertrechtebuch ist nicht öffentlich. Der Eintrag im Aktienbuch bewirkt keine Begründung von Wertrechten.

Aktien können im Falle von Urkunden bei einer Verwahrungsstelle hinterlegt beziehungsweise im Falle von Wertrechten in deren Hauptregister eingetragen und einem Effektenkonto gutgeschrieben werden (Bucheffekte).

Nicht verurkundete Aktien und aus den Aktien entspringende Rechte sowie Wertrechte können nur durch Zession übertragen werden. Die Zession bedarf zu ihrer Gültigkeit der Anzeige an die Gesellschaft. Nicht verurkundete Aktien einschliesslich der daraus entspringenden Rechte sowie Wertrechte können ausschliesslich unter Mitwirkung einer Bank oder anderen Verwahrungsstelle, bei welcher der betreffende Aktionär solche Aktien buchmässig führen lässt, übertragen werden. Die Aktien können auch nur zugunsten dieser Bank oder Verwahrungsstelle verpfändet werden, wobei eine Anzeige hiervon an die Gesellschaft nicht erforderlich ist. Im Falle von Bucheffekten richten sich Verfügung und Sicherheitenbestellung ausschliesslich nach dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 über Bucheffekten (BEG).

Die Generalversammlung kann jederzeit die Umwandlung von Namenaktien in Inhaberaktien und umgekehrt beschliessen; es können auch Inhaberaktien und Namenaktien nebeneinander ausgegeben werden.Die Gesellschaft kann zudem in einer bestimmten Form ausgegebene Aktien jederzeit und ohne Zustimmung der Aktionäre in eine andere Form umwandeln und hierzu die Aktionäre, Nutzniesser oder Pfandgläubiger auffordern, zur Umwandlung vorgesehene Urkunden bei der Gesellschaft oder bei einer durch die Gesellschaft bestimmten Stelle einzuliefern.

Art. 5

Die Gesellschaft führt über die Namenaktien ein Aktienbuch, in welches die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen,und Adresse und Staatsangehörigkeit(bei juristischen Personen der Sitz) eingetragen werden.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär oder Nutzniesser, wer als solcher im Aktienbuch eingetragen ist.

Die Aktien sind unteilbar und die Gesellschaft anerkennt pro Aktien nur einen Eigentümer oder Nutzniesser.

Die Eintragung im Aktienbuch setzt einen Ausweis über die formrichtige Übertragung voraus. Die Gesellschaft kann überdies die Eintragung als Aktionär mit Stimmrecht verweigern, wenn der Erwerber aufeinen Erwerber zudem ablehnen, wenn dieser auf ihrVerlangen nicht ausdrücklich erklärt, dass (i)er die Aktien im eigenen Namen und füraufeigene Rechnung hält.erworben hat, (ii) keine Vereinbarung über die Rücknahme oder die Rückgabe entsprechender Aktien besteht und (iii) er das mit den Aktien verbundene wirtschaftliche Risiko trägt.

Seite 3

Das Gesuch um Eintragung in das Aktienbuch kann auf elektronischem Weg gestellt werden.

Der Verwaltungsrat ist berechtigt, Eintragungen im Aktienbuch mit Rückwir- kung auf das Datum der Eintragung zu streichen, wenn diese durch falsche Angaben zustande gekommen sind. Er kann den betroffenen Aktionär oder Nutzniesser vorgängig anhören. In jedem Fall ist der betroffene Aktionär oder Nutzniesser umgehend über die Streichung zu informieren.

Vom Datum der Einladung zur Generalversammlung bis zu dem auf die Generalversammlung folgenden Tag werden keine Eintragungen in das Aktienbuch vorgenommen.

III. Organisation der Gesellschaft

Art. 6

Die Organe der Gesellschaft sind:

  1. die Generalversammlung
  2. der Verwaltungsrat
  3. die Revisionsstelle.

A Die Generalversammlung

Art. 7

Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre.

Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

  1. die Festsetzung und Änderung der Statuten;
  2. die Wahl
    • der Mitglieder des Verwaltungsrates,
    • des Präsidenten des Verwaltungsrates,
    • der Mitglieder des Vergütungsausschusses,
    • eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters und
    • der Revisionsstelle;
  3. die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;
  4. die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividenden;
  5. die Festsetzung der Zwischendividende und die Genehmigung des dafür erforderlichen Zwischenabschlusses;
  6. die Beschlussfassung über die Rückzahlung der gesetzlichen Kapitalreserve;
  7. die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates;

e.h. die Dekotierung der Beteiligungspapiere der Gesellschaft;

Seite 4

f.i. die Genehmigung derAbstimmung über dieVergütungen des Verwaltungsrates und der Personen, die vom Verwaltungsrat ganz oder zum Teil mit der Geschäftsführung betraut sind (Geschäftsleitung); und

g.j. die Beschlussfassung über Anträge, welche der Generalversammlung durch den Verwaltungsrat, die Revisionsstelle oder Aktionäre vorgelegt werden, sowie über alle anderen, der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehaltenen Gegenstände.

Aktionäre, die Aktien im Nennwert von einer Million Franken vertreten, können schriftlich unter Angabe der Anträge die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangen. Ein solcher Antrag ist dem Verwaltungsrat spätestens 40 Tage vor der Generalversammlung einzureichen.

Über Anträge zu nicht gehörig angekündigten Verhandlungsgegenständen können keine Beschlüsse gefasst werden; ausgenommen sind Anträge auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung oder auf Durchführung einer Sonderprüfung.

Art. 8

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von 6 Monaten nach AblaufAbschlussdes Geschäftsjahres am Sitz der Gesellschaft oder an einem anderen vom Verwaltungsrat bestimmten Ortstatt.

Ausserordentliche Generalversammlungen können durch den Verwaltungsrat oder auf Verlangen der Revisionsstelle einberufen werden; ausserdem müssen solche Versammlungen durch den Verwaltungsrat innerhalb von 8 Wochen einberufen werden, wenn dies von einem oder mehreren Aktionären, welche mindestens einen Zehntel des Aktienkapitals vertreten, schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und der Anträge verlangt wird.

Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen, so oft es notwendig ist, insbesondere in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen.

Aktionäre, die allein oder zusammen mindestens 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, können schriftlich die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. Sie müssen die Einberufung schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände und Anträge, und bei Wahlen der Namen der vorgeschlagenen Kandidaten, verlangen.

Art. 9

Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren und den Vertretern der Anleihensgläubiger zu.

Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag in der durch Art. 26einer der gemäss diesen Statutenvorgeschriebenen Form.

Seite 5

Attachments

  • Original Link
  • Original Document
  • Permalink

Disclaimer

Elma Electronic AG published this content on 22 March 2023 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 22 March 2023 06:10:08 UTC.