Dietikon,  Montag, 5. März 2012

Die Aktien der EGL AG werden am 9. März 2012 von der SIX Swiss Exchange dekotiert. In diesem Zusammenhang hat die SIX Swiss Exchange die Befreiung von den Vorschriften zur Aufrechterhaltung der Kotierung bis zum 9. März 2012 verlängert. Damit ist die EGL AG bis zur Dekotierung weiterhin von gewissen Offenlegungspflichten befreit.

Die SIX Swiss Exchange hat die EGL AG nun bis zum Tag ihrer Dekotierung, dem 9. März 2012, von folgenden Pflichten zur Aufrechterhaltung der Kotierung befreit:

a) Erstellung des Jahresberichtes 2010/11 (Art. 49 Kotierungsreglement)
b) Führung eines Unternehmenskalenders (Art. 52 Kotierungsreglement)
c) Veröffentlichung von Ad hoc-Mitteilungen (Art 53 Kotierungsreglement)
d) Offenlegung von Management-Transaktionen (Art. 56 Kotierungsreglement)
e) Erfüllung bestimmter Regelmeldepflichten (Art. 55 Kotierungsreglement i.V.m. Rundschreiben Nr. 1, Meldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung, Anhang 1, Ziff. 1.03 f., 1.08, 2.01, 3.05 f., 5.02 f., 5.05)

Die EGL AG wird auch in Zukunft den Offenlegungspflichten hinsichtlich der ausstehenden Anleihe nachkommen.

Hintergrund
Die Axpo Holding AG hatte im Juni 2011 ein öffentliches Kaufangebot für alle sich im Publikum befindlichen Inhaberaktien veröffentlicht. Am 16. Februar hat das Handelsgericht des Kantons Aargau die restlichen im Markt befindlichen EGL Aktien (0.2%) für kraftlos erklärt. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig. Damit hält die Axpo 100 Prozent der EGL Aktien. Am 9. März wird die EGL dekotiert. Demzufolge wird keine öffentliche EGL Generalversammlung per 30. März 2012 stattfinden.

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