Bericht des Vorstands zu Punkt 6 der Tagesordnung

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 202, 203 Abs. 2 S. 2 AktG in Verbindung mit §§ 186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 6 der Tagesordnung

Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2019 (§ 4 Abs. 7 der Satzung) und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2024 sowie Satzungsänderung

Die Satzung enthält in § 4 Abs. 7 das Genehmigte Kapital 2019, das den Vorstand ermächtigt das Grundkapital in der Zeit bis zum 4. Juli 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt höchstens EUR 620.000,00 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen und zwar mit der Möglichkeit zum sog. vereinfachten Bezugsrechtsausschluss. Das Genehmigte Kapital 2019 wurde nicht ausgenutzt. Derzeit hat die Gesellschaft ein Grundkapital von EUR 3.100.000,00. Um die Gesellschaft auch künftig in die Lage zu versetzen, unter Stärkung ihrer Eigenkapitalbasis ihren etwaigen Finanzbedarf schnell und flexibel decken zu können, d.h. zur Optimierung der Kapitalausstattung der Gesellschaft, soll durch Neufassung von § 4 Abs. 7 der Satzung ein neues, inhaltlich identisches Genehmigtes Kapital 2024 in gleicher Höhe wie das Genehmigte Kapital 2019, nämlich in Höhe von bis zu EUR 620.000,00, und zwar wieder mit der Möglichkeit zum sog. vereinfachten Bezugsrechtsausschluss geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, zu beschließen:

  1. Das Genehmigte Kapital 2019 bzw. der das Genehmigte Kapital 2019 regelnde § 4 Abs. 7 der Satzung werden hiermit aufgehoben.
  2. Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 27. Juni 2029 mit Zustimmung des Aufsichtsrates um bis zu insgesamt höchstens EUR 620.000,00 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024). Die Ermächtigung kann auch in Teilbeträgen, d.h. ein- oder mehrmals ausgenutzt werden. Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von durch den Vorstand bestimmte Kreditinstitute mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgendem Fall auszuschließen:
    Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen gemäß §§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, bei der der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt aber nur unter der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien insgesamt zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10% des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die von der Gesellschaft in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausübung ausgegeben oder veräußert wurden, insbesondere gilt dies auch für die Veräußerung eigener Aktien.
    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2024, insbesondere den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.
    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2024 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.
  1. § 4 Abs. 7 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
    "7) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 27. Juni 2029 mit Zustimmung des Aufsichtsrates um bis zu insgesamt höchstens EUR 620.000,00 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024). Die Ermächtigung kann auch in Teilbeträgen, d.h. ein- oder mehrmals ausgenutzt werden. Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von durch den Vorstand bestimmte Kreditinstitute mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
    Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgendem Fall auszuschließen:
    Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen gemäß §§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, bei der der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt aber nur unter der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien insgesamt zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10% des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die von der Gesellschaft in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausübung ausgegeben oder veräußert wurden, insbesondere gilt dies auch für die Veräußerung eigener Aktien.
    Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2024, insbesondere den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.
    Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2024 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.

Der Vorstand wird in jedem Fall unter Abwägung der Interessen der bisherigen Aktionäre sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024 mit etwaigem Bezugsrechtsausschluss erforderlich ist und im Interesse der Gesellschaft und damit der Aktionäre ist.

Der Vorstand wird über die (teilweise oder vollständige) Ausnutzung des genehmigten Kapitals 2024 jeweils in der nächsten Hauptversammlung berichten.

Ingolstadt, im Mai 2024

BHB Brauholding Bayern-Mitte AG

Franz Katzenbogen

Gerhard Bonschab

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BHB Brauholding Bayern-Mitte AG published this content on 17 May 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 17 May 2024 06:03:09 UTC.